Allgemeine
Geschäftsbedingungen FlyGolf GmbH
I. Vorwort
Als Reisender nach Ägypten, in die Emirate oder den Oman
können Sie keine europäischen Maßstäbe anlegen, da der
Tourismus noch im Aufbau ist und wir uns in einem
orientalischen Land bewegen. Nicht immer zu vermeidende
Probleme sind der Mangel an Hotelbetten, akzeptablen
Reisebussen und vergleichbarem Service ebenso wie
Verspätungen und unvermeidbare Ablaufumstellungen,
sodass eventuell auch ein Flug durch eine Busreise
ersetzt werden muss - Wartezeiten versuchen wir spontan
auszufüllen. Gegebenenfalls muss anderweitig gerafft
oder gekürzt werden. Europäische Hotelklassifizierungen
sind nicht immer mit ägyptischen vergleichbar.
Straßenlärm, Bautätigkeit oder auch Feiern enden nicht
zur uns gewohnten Stunde - wir sind im Orient.
II. Veranstalter, Reisevertrag
1. Veranstalter ist die Fa. FlyGolf GmbH, Bayreuther
Strasse 11 in 90409 Nürnberg. HRB 21258.
Geschäftsführer: Herr
Khaled Saleh
Gerichtsstand Nürnberg. Steuernummer: 241/126/52104
2. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme
(=Reisebestätigung) des Angebots (= Reiseanmeldung)
durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die
Reisebestätigung. Abweichende Zusagen oder Erklärungen
des buchenden Reisebüros, des Vertragsvermittlers und
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, sind
unwirksam.
III. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises,
Reiseunterlagen
Wie gesetzlich vorgeschrieben sind unsere Reisen durch
eine Insolvenzversicherung geschützt. Diese wird geboten
durch die R+V-Versicherungsgruppe Nürnberg.
Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der
Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung
zu.
a. Nach Eingang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung
in Höhe von 10% des Reisepreises, pro Reiseteilnehmer zu
bezahlen, aber nur gegen Übergabe eines
Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB.
b. Der volle Reisepreis muss spätestens 31 Tage vor
Reisebeginn bezahlt sein.
c. Eine Anzahlung entfällt bei Buchung weniger als 31
Tage vor Reiseantritt. Der gesamte Reisepreis ist sofort
gegen Übergabe eines Sicherungsscheins im Sinne von §651
k BGB zu bezahlen.
IV. Leistungen
1. Der für die Reisezeit gültige Prospekt des
Reiseveranstalters und die Reisebestätigung sind
maßgeblich, nicht aber abweichende Erklärungen und
Zusagen Dritter wie etwa des buchenden Reisebüros, von
Orts- und Hotelprospekten. Der Reiseveranstalter behält
sich vor, die Prospektangaben vor Abschluss des
Reisevertrages zu ändern.
2. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen
ist Sache des Reisenden ebenso wie die Einhaltung der
Gesundheitsbestimmungen.
3. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport,
der bei der Studienreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend
der Tarifbestimmungen ausgelegt ist.
4. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
erfolgt keine Erstattung.
V. Leistungs- und Preisänderungen
1. Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages
eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter
einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern
sich der dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht
erheblich ändert.
2. Wenn der Reisetermin später als vier Monate nach
Abschluss des Reisevertrages liegt, darf der
Reiseveranstalter den Reisepreis aufgrund von Umständen,
die nach dem Abschluss des Reisevertrages eingetreten
sind und vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind,
erhöhen, soweit damit einer Erhöhung der
Beförderungspreise, behördlicher Gebühren, Steuern oder
sonstiger behördlicher Abgaben, insbesondere Flughafen-
und Sicherheitsgebühren sowie einer Änderung der für die
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der
Reisepreis hat eine Änderung des Reisepreises
unverzüglich nach Kenntnis des Abänderungsgrundes zu
erklären. Eine Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
VI. Stornogebühren, Umbuchungen
1. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Reisepreises und
Ablehnung der Durchführung durch den Reiseveranstalter
beträgt die Stornogebühr 75% des vereinbarten
Reisepreises.
2. Bei Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der
Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen
die Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises
pro Person:
bis 60 Tage vor Reisantritt 20% - bis 45 Tage vor
Reiseantritt 30% - bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% - bis 1 Tag vor
Reiseantritt 95%
3. Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige
Rücktrittserklärung betragen die Stornogebühren 100% des
Reisepreises. Bei vorzeitigem Abbruch durch den
Reisenden ist keine Teilerstattung möglich. Eventuelle
Mehrkosten wie Flugkosten gehen zu Lasten des Reisenden.
4. Dem Veranstalter oder dem Reisenden bleibt es
unbenommen, den dem Veranstalter durch den Rücktritt
entstandenen Schaden konkret zu berechnen.
5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem
Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung alle
erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstandenen Mehrkosten.
6. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin
oder eine andere Reiseart sind nur mit Zustimmung des
Reiseveranstalters möglich, es sei denn, dass der
Reisende für die ursprünglich gebuchte Reise einen
Ersatzreiseteilnehmer stellt. Gegebenenfalls fallen
Stornogebühren entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten
für den Reisenden an. Im übrigen berechnet der
Veranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich
anfallenden Bearbeitungskosten, mindestens jedoch DM
80.-.
7. Bei Umbuchungen und Stornierungen ab Ausstellungstag
der Flugdokumente, spätestens jedoch ab 21 Werktagen vor
Reiseantritt, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von €
75.- bis € 150.- pro Ticket je nach Fluggesellschaft an.
VII. Haftung des Reiseveranstalters
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des
Reiseveranstalters ist beschränkt, soweit aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt besonders
für die Haftungsbedingungen nach dem Warschauer
Abkommen, bzw. dem Guadalajara Abkommen bzw. dem Gesetz
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschifffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro
Person beschränkt
a. soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht
rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den
Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese
unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw.
Agentur des Reiseveranstalters beanstanden und
gegebenenfalls Abhilfe verlangen. Die örtliche
Reiseleitung bzw. Agentur ist nicht befugt,
Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie
hat aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein
Protokoll über die vom Reisenden behaupteten
Leistungsstörungen aufzunehmen.
3. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die
Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der
Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte,
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe
zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Das Abhilfeverlangen kann auch
gegenüber dem Reiseleiter erklärt werden.
4. Ansprüche aufgrund vollständiger Nichterbringung oder
mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Firma
FlyGolf oder dem buchenden Reisebüro geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert war. Die vorgenannten
Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte.
VIII. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt
1. Soweit im Prospekt und/oder in der Reisebestätigung
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der
Reiseveranstalter die Reise bis 21 Tage vor ihrem Beginn
bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen.
Der Reisende kann bei einer Absage der Reise die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den
Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen,
wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen etc.) unmöglich, erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei
Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis
zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, so
bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten
Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis
sowie etwaige Mehrkosten (z.B. notwendiger verlängerter
Aufenthalt). Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung (z.B. durch Beförderung mit
Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der
Reiseveranstalter je zur Hälfte.
Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem
Reisenden zu.
Nürnberg, 19.08.2009
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