Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vorwort
Als
Reisender nach Ägypten können Sie keine europäischen Maßstäbe anlegen, da der
Tourismus noch im Aufbau ist und wir uns in einem orientalischen Land bewegen.
Nicht immer zu vermeidende Probleme sind der Mangel an Hotelbetten, akzeptablen
Reisebussen und vergleichbarem Service ebenso wie Verspätungen und unvermeidbare
Ablaufumstellungen, sodass eventuell auch ein Flug durch eine Busreise ersetzt
werden muss - Wartezeiten versuchen wir spontan auszufüllen. Gegebenenfalls muss
anderweitig gerafft oder gekürzt werden. Europäische Hotelklassifizierungen sind
nicht immer mit ägyptischen vergleichbar. Straßenlärm, Bautätigkeit oder auch
Feiern enden nicht zur uns gewohnten Stunde - wir sind im Orient.
II. Veranstalter,
Reisevertrag
1.
Veranstalter ist die Fa. FlyGolf GmbH, Bayreuther Strasse 11 in 90409 Nürnberg.
HRB 21258. Geschäftsführer: Herr
Khaled Saleh
Gerichtsstand Nürnberg.
Steuernummer: 241/126/52104
2. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (=Reisebestätigung) des
Angebots (= Reiseanmeldung) durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die
Reisebestätigung. Abweichende Zusagen oder Erklärungen des buchenden Reisebüros,
des Vertragsvermittlers und Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, sind
unwirksam.
III. Anzahlung und
Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen
Wie
gesetzlich vorgeschrieben sind unsere Reisen durch eine Insolvenzversicherung
geschützt. Diese wird geboten durch die R+V-Versicherungsgruppe Nürnberg.
Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der Sicherungsschein gehen Ihnen
mit der Buchungsbestätigung zu.
a. Nach Eingang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des
Reisepreises, pro Reiseteilnehmer zu bezahlen, aber nur gegen Übergabe eines
Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB.
b. Der volle Reisepreis muss spätestens 31 Tage vor Reisebeginn bezahlt sein.
c. Eine Anzahlung
entfällt bei Buchung weniger als 31 Tage vor Reiseantritt. Der gesamte
Reisepreis ist sofort gegen Übergabe eines Sicherungsscheins im Sinne von §651 k
BGB zu bezahlen.
IV. Leistungen
1. Der
für die Reisezeit gültige Prospekt des Reiseveranstalters und die
Reisebestätigung sind maßgeblich, nicht aber abweichende Erklärungen und Zusagen
Dritter wie etwa des buchenden Reisebüros, von Orts- und Hotelprospekten. Der
Reiseveranstalter behält sich vor, die Prospektangaben vor Abschluss des
Reisevertrages zu ändern.
2. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden
ebenso wie die Einhaltung der Gesundheitsbestimmungen.
3. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport, der bei der
Studienreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend der Tarifbestimmungen ausgelegt
ist.
4. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung.
V. Leistungs- und Preisänderungen
1. Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages eingetretener Umstände,
die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der
Reiseveranstalter einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich
der dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich ändert.
2. Wenn der Reisetermin später als vier Monate nach Abschluss des Reisevertrages
liegt, darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aufgrund von Umständen, die
nach dem Abschluss des Reisevertrages eingetreten sind und vom Reiseveranstalter
nicht zu vertreten sind, erhöhen, soweit damit einer Erhöhung der
Beförderungspreise, behördlicher Gebühren, Steuern oder sonstiger behördlicher
Abgaben, insbesondere Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie einer Änderung
der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Reisepreis
hat eine Änderung des Reisepreises unverzüglich nach Kenntnis des
Abänderungsgrundes zu erklären. Eine Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
VI. Stornogebühren,
Umbuchungen
1. Bei
nicht rechtzeitiger Zahlung des Reisepreises und Ablehnung der Durchführung
durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 75% des vereinbarten
Reisepreises.
2. Bei Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim
Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten des
Reisepreises pro Person:
bis 60 Tage vor Reisantritt 20% - bis 45 Tage vor Reiseantritt 30% - bis 30 Tage
vor Reiseantritt 40%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% - bis 1 Tag vor Reiseantritt 95%
3. Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung betragen die
Stornogebühren 100% des Reisepreises. Bei vorzeitigem Abbruch durch den
Reisenden ist keine Teilerstattung möglich. Eventuelle Mehrkosten wie Flugkosten
gehen zu Lasten des Reisenden.
4. Dem Veranstalter oder dem Reisenden bleibt es unbenommen, den dem
Veranstalter durch den Rücktritt entstandenen Schaden konkret zu berechnen.
5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Veranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung
alle erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstandenen Mehrkosten.
6. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin oder eine andere
Reiseart sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn,
dass der Reisende für die ursprünglich gebuchte Reise einen
Ersatzreiseteilnehmer stellt. Gegebenenfalls fallen Stornogebühren entsprechend
der tatsächlichen Mehrkosten für den Reisenden an. Im übrigen berechnet der
Veranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden
Bearbeitungskosten, mindestens jedoch DM 80.-.
7. Bei Umbuchungen und Stornierungen ab Ausstellungstag der Flugdokumente,
spätestens jedoch ab 21 Werktagen vor Reiseantritt, fallen zusätzliche Gebühren
in Höhe von € 75.- bis € 150.- pro Ticket je nach Fluggesellschaft an.
VII. Haftung des
Reiseveranstalters
1.
Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters ist
beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies
gilt besonders für die Haftungsbedingungen nach dem Warschauer Abkommen, bzw.
dem Guadalajara Abkommen bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschifffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises pro Person beschränkt
a. soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
VII. Mitwirkungspflichten
des Reisenden
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn
erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der
örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters beanstanden und
gegebenenfalls Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung bzw. Agentur ist
nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber
auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden
behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.
3. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der
Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem
Reiseleiter erklärt werden.
4. Ansprüche aufgrund vollständiger Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung
von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Firma FlyGolf oder dem buchenden
Reisebüro geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert war. Die vorgenannten Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte.
VIII. Absage durch den
Reiseveranstalter, höhere Gewalt
1.
Soweit im Prospekt und/oder in der Reisebestätigung auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reise bis
21 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen.
Der Reisende kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch
den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen etc.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Bei Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis
zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, so bezahlt der Reisende die bis
dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie
etwaige Mehrkosten (z.B. notwendiger verlängerter Aufenthalt). Eventuelle
Mehrkosten für die Rückbeförderung (z.B. durch Beförderung mit Linienflugzeugen)
tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte.
Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu.
Nürnberg, 19.11.2007
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